finma RS2016/7
FINMA RS2016/7
Im RS2016/7 werden drei Verfahren beschrieben, die zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung via Korrespondenzweg erlaubt sind, «wenn sie gemäss einem der folgenden Verfahren unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Rz 32–37, 38–39, 40–41 erstellt werden.»
Elektronische Ausweiskopie mit Echtheitsprüfung durch den Finanzintermediär (Online Ident mit NFC oder Banküberweisung + Wohnsitzbestätigung) ➡️Rz 32-37
Elektronische Ausweiskopie mit qualifizierter elektronischer Signatur (Einfache Kopie + QES, explizit ohne Wohnsitzbestätigung) ➡️Rz 38-39
Digitale Echtheitsbestätigung (Echtheitsbestätigung elektronisch mit Wohnsitzbestätigung) ➡️Rz 40-41
Anwendbare Randziffern mit QES:
Wir stellen gemäss finma RS2016/7 «Elektronische Ausweiskopie mit qualifizierter elektronischer Signatur» bereit:
RS2016/7 Rz 38*
Der Finanzintermediär holt auf einem elektronischen Kanal von der Vertragspartei eine elektronische Kopie von allen relevanten Seiten ihres Identifizierungsdokuments und deren Authentifizierung mit einer von einem in der Schweiz anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellten qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz (ZertES; SR 943.03) ein.
Wir liefern hierzu eine qualifiziert signierte Kopie des Ausweisdokuments als PDF. Die Kontrolle, dass die QES stimmt, kann die Bank jederzeit selbst vornehmen (Acrobat oder validator.admin.ch).
RS2016/7 Rz 39*:
Der Finanzintermediär überprüft die Übereinstimmung der Angaben auf dem Ausweis mit denjenigen der qualifizierten elektronischen Signatur.
Dies führen wir automatisch während der Identifikation durch und können daher garantieren, dass diese Anforderung eingehalten ist. Die Bank kann dies z.B. mittels Stichproben jederzeit mittels PDF prüfen
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